Kontakt:

Förderverein Grundschule Im Wiesengrund

Im Wiesengrund 35

58636 Iserlohn

02371/660674


 

 

 

 

 

Förderverein der Grundschule Im Wiesengrund Iserlohn

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.06.2014



 


 





§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Im Wiesengrund Iserlohn“ und soll ins
Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in :
Grundschule Wiesengrund
Im Wiesengrund 35, 58636 Iserlohn

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2014.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins


1. Der Verein fördert die Bildung und Erziehung gem. § 52 Abgabenordnung (AO) und
mildtätige Zwecke gem. § 53 AO. Dies sind unterrichtliche und außerunterrichtliche
Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt
werden können aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.

2. Dazu zählen besonders:

a) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke

b) Finanzierung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie
Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege

c) Ausstattung des Computerbereiches

d) Auszeichnungen und Preise für schulische Wettbewerbe

e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule
(z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)

f) Außendarstellung der Schule

g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften

i) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten

j) Im Einzelfall können auch einzelne Schüler/innen oder Gruppen Zuwendungen
erhalten

k) Organisation und Betrieb einer Cafeteria als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO

l) Aufbau und Organisation einer Schulbibliothek

m) Gestaltung des Außengeländes

n) Anschaffung von Spielgeräten

o) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland

p) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern

 


 

§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und
sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

4. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung
ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen

§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung, eine
Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als
Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich erklärt werden kann;

b) durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;

c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;

d) durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele
des Vereins begeht oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand
sein Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Das
ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich
gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen
seine Rechte und Pflichten als Mitglied.

5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des
entrichteten Jahresbeitrages.

 




§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens
zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe
der Tagesordnung eingeladen.

b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der
Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im
Verhinderungsfalle von der Vertretung. Sollte auch diese verhindert sein, wählt die
Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie
nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl
verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der
Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.

d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt,
beschließt die Versammlung zunächst mit einfacher Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei
Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache
Mehrheit entschieden.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl des neuen Vorstandes

d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen

e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und
Beisitzer/innen

f) die Festsetzung des Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages

g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

h) die Entscheidung über eingereichte Anträge

i) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 9, Abs.3)


j) die Auflösung des Vereins

4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der
Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

 

§ 7 Der Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzende/r

b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) Schatzmeister/in




2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende
Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jedes dieser
Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die
Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.

3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung benennen.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der
Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.

5. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu
Vorstandssitzungen telefonisch oder in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost)
ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

6. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer/innen ergänzt werden, die vom Vorstand
benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom
Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes
eingeladen werden. Beisitzer haben beratende Stimme.

 

 


§ 8 Kassenprüfer/innen


1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens
zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für
jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder
Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.

2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht
und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung
die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Satzungsänderungen


1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der
Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert
aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde
oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die städtische Grundschule Im Wiesengrund, Im Wiesengrund 35, 58636 Iserlohn, die es ausschließlich und
unmittelbar für die Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.


§ 11 Haftung


Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Fördervereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Artikel 10 – Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung nahe kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

 

Diese Fassung der Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 13.06.2014 beschlossen.